OLG Köln, vom 25.07.1989 - Aktenzeichen Ss 326/89 (B)
DRsp Nr. 1992/9588
a. »Bei einem Verstoß gegen § 24 a Abs. 1StVG kann die Dauer des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbots von 1 Monat nicht allein deswegen verlängert werden, weil die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit »unmittelbar an der Grenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit« gelegen hat.«