OLG Köln vom 24.04.1996
13 U 146/95
Normen:
VVG § 67 ; BGB § 426, § 847, § 823, § 840, § 830 ; StVG §§ 7, 17 ; StVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1996, 307

OLG Köln - 24.04.1996 (13 U 146/95) - DRsp Nr. 1997/1721

OLG Köln, vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 13 U 146/95

DRsp Nr. 1997/1721

1. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 StVO). Selbst wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, so gilt diese Einschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet sein. 2. Kommt ein Pkw infolge einer Kollision zum Stillstand, stellt sich dieser Vorgang als Liegenbleiben im Sinne von § 15 StVO und nicht als Halten im Sinne von §§ 12, 18 StVO dar. Da Halten immer eine gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrunterbrechung ist, verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO. 3. Eine eingeschaltete Warnblinkanlage gibt auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von dem das Warnblinklicht aussendenden Fahrzeug ausgehen. Der nachfolgende Verkehr muß seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einer plötzlich auftretenden Fahrzeugbehinderung wirksam begegnen kann.