OLG Köln - 24.01.1995 (9 U 31/94) - DRsp Nr. 1995/9870
OLG Köln, vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 9 U 31/94
DRsp Nr. 1995/9870
1. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kfz setzt, handelt grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig.2. Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Fahrtantritts hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.3. Bei Blutalkoholwerten um 3 Promille ist nicht zwangsläufig von Schuldunfähigkeit auszugehen. Vielmehr bedarf es immer der konkreten Prüfung des Einzelfalles, ob diese beim Versicherungsnehmer tatsächlich vorgelegen hat.4. Zur Prüfung der Schuldunfähigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung körperlicher und anamnestischer Voraussetzungen.