OLG Köln - 21.06.1994 (20 U 26/94) - DRsp Nr. 1995/9852
OLG Köln, vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 20 U 26/94
DRsp Nr. 1995/9852
Ist ein Zivildienstleistender mitversicherte Person einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die seine anerkannte Beschäftigungsstelle abgeschlossen hat, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht nach § 10 Abs. 2 fAKB mitversichert, denn nach dieser Vorschrift ist nur der Dienstherr das Versicherungsnehmer mitversichert und nicht auch der Dienstherr einer mitversicherten Person.