OLG Köln vom 21.02.1996
6 U 167/94
Normen:
BGB §§ 989, 990 Abs. 1 ; HGB § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 102
VRS 92, 176
VRS 92, 177
VersR 1996, 1246

OLG Köln - 21.02.1996 (6 U 167/94) - DRsp Nr. 1997/1723

OLG Köln, vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 6 U 167/94

DRsp Nr. 1997/1723

1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz von einem Kfz-Händler ist dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief allein zur Begründung des Vorwurfs der Bösgläubigkeit nicht ausreichend; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Veräußerer seinen Geschäftsbetrieb zusammen mit dem vorhandenen Pkw-Bestand auf seinen (ehemaligen) Angestellten überträgt. 2. Auf einen gutgläubigen Erwerb kann sich der Mitinhaber eines Automobilhandels beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs im Fall der Bösgläubigkeit seines ankaufenden Geschäftspartners nicht mit Erfolg berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Mitinhaberschaft des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten ist der Kläger. § 25 HGB greift in einem derartigen Fall nicht ein.

Normenkette:

BGB §§ 989, 990 Abs. 1 ; HGB § 25 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1996, 102
VRS 92, 176
VRS 92, 177
VersR 1996, 1246