»... [Es] ist bewiesen, daß von dem Streuwagen der Bekl. ausgeworfenes Streugut und nicht nur einzelne von der Fahrbahn reflektierte Partikel den Lack [des am rechten Straßenrand abgestellten Pkw des Kl.] getroffen und erheblich beschädigt haben. ... Der Senat sieht hierin mit dem LG Hamburg (NJW 61, 1630) und dem OLG Nürnberg (NJW-RR 87, 803; OLGZ 66, 408) eine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Streufahrzeugs, für deren Folgen die Bekl. gem. § 7 Abs. 1 StVG einzustehen hat.
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