BGB §§ 242, 334 ; VVG § 6 Abs. 3, § 74 ff; AKB § 1 Abs. 2 S. 1, 4, § 3 Abs. 2, § 7 I Abs. 2 S. 1, V Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 1998, 1104
OLG Köln - 19.08.1997 (9 U 222/96) - DRsp Nr. 1999/1793
OLG Köln, vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 9 U 222/96
DRsp Nr. 1999/1793
1. Erklärt der Versicherer auf ein im April 1993 abgegebenes Angebot des Versicherungsnehmers unter Versäumung der Annahmefrist von einem Monat erst im Versicherungsschein vom 13.10.1993 die Annahme und gibt er als Versicherungsbeginn den 22.04.1993 an, so beinhaltet diese Erklärung eine vorläufige Deckungszusage i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 AKB. Für einen Unfall am 8.10.1993 besteht aufgrund der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz. 2. War der beabsichtigte Versicherungsvertrag auf Abschluß einer originären Fremdversicherung i. S. d. §§ 74 ff. zugunsten der Kreditgeberin als Sicherungseigentümerin des Pkw gerichtet, so ist die Kreditgeberin aus der vorläufigen Deckungszusage materiell berechtigt. Anders als bei der Umwandlung einer bestehenden Eigenversicherung des Versicherungsnehmers in eine Fremdversicherung zugunsten des Kreditgebers kommt es auf die Zusendung des Sicherungsscheins an den Versicherten nicht an. 3. Der von dem Versicherer erhobene Einwand der fehlenden Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis des Versicherten ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmer, eine GmbH, bereits nicht mehr existiert, sondern aufgelöst ist und die Versicherungsforderung auch erkennbar nicht mehr verfolgen will.
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