OLG Köln - 16.06.1994 (5 U 117/93) - DRsp Nr. 1995/9862
OLG Köln, vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 5 U 117/93
DRsp Nr. 1995/9862
1. Die Rechtsfolgenbelehrung des § 12 Abs. 3VVG braucht nicht in jedem Fall in der Sprache des Versicherungsnehmers zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer positive Kenntnis davon hat, daß der Versicherungsnehmer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.2. Daß der Versicherungsnehmer einen ausländisch klingenden Namen trägt, reicht nicht aus, um von einer entsprechenden Kenntnis des Versicherers ausgehen zu können.
Nicht rechtskräftig. Ebenso KG VersR 1984, 977; LG Stuttgart VersR 1976, 876; vgl. zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung des, § 12 Abs. 3VVG auch OLG Hamm VersR 1993, 1342