OLG Köln - 16.05.1994 (8 U 13/92) - DRsp Nr. 1996/4106
OLG Köln, vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 8 U 13/92
DRsp Nr. 1996/4106
Haben die Parteien im Rahmen eines außergerichtlichen Abfindungsvergleichs vereinbart, daß künftige Schäden nur geltend gemacht werden können, wenn der Grad der unfallbedingten MdE mindestens um 20 % auf 40 % steigt, so handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch, dessen Verjährung frühestens mit dem Eintritt der Bedingung beginnt.Ferner ist der Vergleich dahin auszulegen, daß der regulierende Versicherer bis zum Eintritt einer MdE von 40 % auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet.