»Die Ausführungen, mit denen das AG die Annahme vorsätzlichen Handelns begründet, unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vorsatz i. S. des § 316 Abs. 1 StGB bedeutet, daß der Täter seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt .. . Ob dieses Wissen von der Fahruntauglichkeit als innere Tatsache nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu entscheiden. ...«
Da die Angekl. im vorl. Fall eine entsprechende Kenntnis bestritten habe, habe das AG nur aus Indizien einen Schluß auf den Vorsatz ziehen können.
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