OLG Köln - 09.11.1993 (3 U 34/93) - DRsp Nr. 1995/4093
OLG Köln, vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 3 U 34/93
DRsp Nr. 1995/4093
Wer gefälligkeitshalber an einem fremden Fahrzeug Wartungsarbeiten vornimmt und dabei verletzt wird, hat gegen den schädigenden Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens, denn dessen Haftung ist nach §§ 636, 637RVO ausgeschlossen. Vielmehr besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.