OLG Köln vom 05.03.1996
9 U 147/95
Normen:
AKB § 7 Abs. 2, 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 187
VersR 1996, 1098

OLG Köln - 05.03.1996 (9 U 147/95) - DRsp Nr. 1996/29813

OLG Köln, vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 9 U 147/95

DRsp Nr. 1996/29813

1. Gibt der Versicherungsnehmer unterschiedliche Schilderungen zu nicht etwa nur weniger bedeutsamen Modifikationen des Hergangs im Randbereich, sondern zum eigentlichen Kern des Unfallgeschehens ab, verletzt er seine Aufklärungsobliegenheiten. 2. Wer gezielt und in arglistiger Weise den Versicherer falsch informiert, kann sich nicht im nachhinein darauf berufen, er sei nicht über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit belehrt worden. Ein solcher Versicherungsnehmer kann nicht im unklaren darüber sein, daß er im Falle der Aufdeckung seiner irreführenden Fehlinformationen schwerwiegende versicherungsrechtliche Nachteile, insbesondere auch den Verlust seines Entschädigungsanspruchs zu gewärtigen hat.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 2, 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1996, 187
VersR 1996, 1098