OLG Köln vom 03.06.1996
12 U 5/96
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, §§ 670, 677, 683 ;
Fundstellen:
SP 1996, 315

OLG Köln - 03.06.1996 (12 U 5/96) - DRsp Nr. 1997/1715

OLG Köln, vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 12 U 5/96

DRsp Nr. 1997/1715

1. Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschließt sich dann jedoch zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes; in diesem Fall ist sein sog. Integritätsinteresse nicht nachgewiesen. 2. Der Geschädigte ist verpflichtet, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch Einholung von Konkurrenzangeboten Gewißheit darüber zu verschaffen, welche Mietpreise im Rahmen des Üblichen liegen. 3. Sind nur Ersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten abgetreten und leistet der Haftpflichtversicherer über den dem Geschädigten zustehenden Erstattungsanspruch hinaus Zahlungen an die Mietwagenfirma, so steht ihm insoweit eine Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, §§ 670, 677, 683 ;

Hinweise: