OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.1992 (5 U 1474/92) - DRsp Nr. 1994/11680
OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 U 1474/92
DRsp Nr. 1994/11680
Wird der durch einen Autodiebstahl Geschädigte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, so ist es ihm zuzumuten, umgehend von der StA die Personalien des Täters zu erfragen. Tat er das nicht, so muß er sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Person des Täters gehabt. Die gem. § 852 Abs. 1BGB vorausgesetzte Kenntnis liegt nämlich schon dann vor, wenn es dem Geschädigten ohne besonderen Aufwand durch Erkundigungen leicht möglich ist, sich über den Ersatzpflichtigen zu unterrichten.