OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.1992 (5 U 1474/91) - DRsp Nr. 1994/11679
OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 5 U 1474/91
DRsp Nr. 1994/11679
Wird der durch einen Autodiebstahl Geschädigte in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen, so ist es ihm zuzumuten, umgehend von der Staatsanwaltschaft die Personalien des Täters zu erfragen. Tut er das nicht, muß er sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Person des Täters gehabt. Die gem. § 852 Abs. 1BGB vorausgesetzte Kenntnis liegt nämlich schon dann vor, wenn es dem Geschädigten ohne besonderen Aufwand möglich ist, sich über den Ersatzpflichtigen zu unterrichten.