Vgl. Urt. des LG Augsburg ZfS 1992, 50; bei erkennbar höherer Mietwagenkosten (etwa Beschädigung des Pkw vor einer längeren Reise) besteht eine Verpflichtung des Geschädigten mehrere Konkurrenzangebote zur Erzielung möglichst günstiger Tarife einzuholen (vgl. BGH NJW 1985, 2639; OLG Bamberg ZfS 1987, 328; OLG München VersR 1983, 1064).
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