OLG Koblenz - Urteil vom 21.02.1974 (4 U 761/73) - DRsp Nr. 1994/11991
OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.1974 - Aktenzeichen 4 U 761/73
DRsp Nr. 1994/11991
Der Schutz der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf den Fahrer des versicherten Fahrzeugs. Von dieser Leistungspflicht gegenüber dem Fahrer ist die Versicherung nur in den Fällen des § 2 Abs. 2AKB frei, u.a. dann, wenn ein unberechtigter Fahrer den Versicherungsfall herbeigeführt hat (§ 2 Abs. 2bAKB). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung hat der Versicherer zu beweisen.