OLG Koblenz - Urteil vom 19.06.1992 (5 U 236/92) - DRsp Nr. 1994/11681
OLG Koblenz, Urteil vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 5 U 236/92
DRsp Nr. 1994/11681
Weist ein Anlieger den Gemeindeförster darauf hin, daß eine 150jährige Buche sich inzwischen in schräger Neigung befindet und inspiziert der Förster den Baum sodann nur äußerlich und stürzt der Baum (in der Nähe eines häufig genutzten Geh- und Fahrweges) ein halbes Jahr später um, weil die hangauflaufenden Wurzeln verfault waren, so ist die Gemeinde grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet.