OLG Koblenz - Urteil vom 18.09.1992 (10 U 717/89) - DRsp Nr. 1994/11670
OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 10 U 717/89
DRsp Nr. 1994/11670
A. Ob nachträgliche werterhöhende Änderungen an einem serienmäßig gefertigten und ausgelieferten Fahrzeug von der Kaskoversicherung erfaßt werden, entscheidet sich ausschließlich nach § 12 Abs. 1AKB. Erstattungsfähig ist allerdings nur der Mehrpreis gegenüber den Kosten der - ausgebauten - Originalfahrzeugteile. B. 1. Werden an dem versicherten Fahrzeug nachträglich anstelle ausgebauter Originalteile werterhöhende Bestandteile eines Karosseriebausatzes eingebaut, so sind diese nach § 12 Abs. 1AKB i.V.m. der Teile-Liste prämienfrei versichert. 2. Im Versicherungsfall bemißt sich die Entschädigung auf den Preis der serienmäßigen Ausstattung zuzüglich Mehrwert.