Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Teilkaskoentschädigung wegen eines Wildunfalls in Anspruch.
Der Kläger hatte in dem Zeitraum von 1997 bis 1998 vier Wildunfälle, am 25.11.1997 kollidierte sein PKW BMW mit einem Hasen (Schaden 1.106,96 DM), am 12.12.1997 zeigte der Kläger einen Unfall mit einem Fuchs an (Schaden 4.947,07 DM), am 13.7.1998 erfolgte ein weiterer Unfall mit einem Fuchs (keine Regulierung, da vorhandene Altschäden) und am 27.11.1998 ereignete sich ein Unfall mit einem Reh (Schaden 5.046,38 DM).
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