OLG Koblenz - Urteil vom 03.06.1992 (12 U 916/91) - DRsp Nr. 1994/11682
OLG Koblenz, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 12 U 916/91
DRsp Nr. 1994/11682
Wer als Erwachsener sich in den gefährlichen Bereich einer Autorennstrecke (hier: Nürburgring) begibt, handelt in so hohem Maße leichtfertig, daß es in der Regel gemäß § 254BGB gerechtfertigt ist, eine Haftung des Veranstalters aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sollte sie gegeben sein, völlig zurücktreten zu lassen.