OLG Koblenz - Urteil vom 03.06.1976 (1 Ss 183/76) - DRsp Nr. 1994/11956
OLG Koblenz, Urteil vom 03.06.1976 - Aktenzeichen 1 Ss 183/76
DRsp Nr. 1994/11956
Trinken in Fahrbereitschaft und eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration können als besondere Tatumstände i.S.v. § 47StGB gewertet werden, ebenso die Tatsache, daß der Angeklagte nach seiner Verurteilung in der 1. Instanz wegen einer Trunkenheitsfahrt einen neue Straftat begeht (Fahren trotz vorläufig entzogener Fahrerlaubnis).