OLG Koblenz - Urteil vom 02.05.1991 (5 U 1265/90) - DRsp Nr. 1994/11715
OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.1991 - Aktenzeichen 5 U 1265/90
DRsp Nr. 1994/11715
1. Beschränkt ein Hersteller seine Gewährleistung auf einen Nachbesserungsanspruch, so steht es einem Fehlschlagen der Nachbesserung gleich, wenn er die Beseitigung mehrerer - jeweils an sich kleinerer - Mängel einer Einbauküche über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten verzögert. 2. § 530 Abs. 2ZPO (Aufrechnung) ist auf ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend anwendbar, wenn sich beiderseitig fällige Geldforderungen gegenüberstehen.