OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1978 (1 Ss 119/78) - DRsp Nr. 1994/11927
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.02.1978 - Aktenzeichen 1 Ss 119/78
DRsp Nr. 1994/11927
Eine Hauptverhandlung ohne den Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war und der entschuldigt dem Termin fernblieb, ist grundsätzlich nicht statthaft. In einem derartigen Fall muß der Amtsrichter die Hauptverhandlung aussetzen.