OLG Koblenz - Beschluß vom 22.04.1992 (2 Ss 78/92) - DRsp Nr. 1994/11683
OLG Koblenz, Beschluß vom 22.04.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 78/92
DRsp Nr. 1994/11683
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Ausgang (BAK 2,1 o/oo 2 Stunden nach der Tat) annimmt, die Verteidigung der Rechtsordnung verbiete es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.