OLG Koblenz - Beschluß vom 18.08.1978 (1 Ss 424/87) - DRsp Nr. 1994/11922
OLG Koblenz, Beschluß vom 18.08.1978 - Aktenzeichen 1 Ss 424/87
DRsp Nr. 1994/11922
Wird infolge einer Beschädigung der Venüle nur der vorhandene angetrocknete Blutkuchen nach der Methode Widmark und dem ADH-Verfahren zur Bestimmung des Alkoholwertes herangezogen, so bestehen keine Bedenken, die Ergebnisse der gaschromatographischen Untersuchung hinsichtlich des im Kanülenansatz noch befindlichen Restes von unverändertem Blut in der Menge von 62 mg mitzuberücksichtigen.