OLG Koblenz - Beschluß vom 18.06.1980 (1 Ss 291/80) - DRsp Nr. 1994/11898
OLG Koblenz, Beschluß vom 18.06.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 291/80
DRsp Nr. 1994/11898
Ein Betroffener ist in dem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren nicht verpflichtet, sich selbst oder eine bestimmte andere Person als Täter anzugeben, sobald ihm diese Person bekannt ist, auch wenn möglicherweise die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gegen den eventuellen anderen Täter verjährt wäre.