Wird in einem Bußgeldverfahren die Behauptung des Betroffenen, die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hätten von ihrem Standort aus die Wechsellichtanlage nicht beobachten können, durch Vorname einer Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt, so kann dieser Beweisantrag nicht mit einem formelhaften Hinweis auf die eigene Ortskunde des Richters abgelehnt werden.