Reicht die Verwaltungsbehörde die Bestellungsanzeige des Verteidigers mit einer schriftlichen Vollmacht nicht dem Gericht weiter und unterläßt demzufolge das Gericht die Anhörung des Verteidigers nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG, so ist der auf § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG beruhende Beschluß fehlerhaft.