OLG Koblenz - Beschluß vom 06.07.1978 (1 Ss 330/78) - DRsp Nr. 1994/11923
OLG Koblenz, Beschluß vom 06.07.1978 - Aktenzeichen 1 Ss 330/78
DRsp Nr. 1994/11923
Erfolgt die Zahlung des Verwarnungsgeldes verspätet, so ist grundsätzlich die Verwarnung nicht wirksam. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung, die auch stillschweigend erfolgen kann. Letzteres kommt aber nur in Betracht, wenn der zuständige Beamte das Verwarnungsgeld in Kenntnis der abgelaufenen Zahlungsfrist in Empfang nimmt. Erfolgt die verspätete Zahlung mittels Postanweisung, so kommt die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung nicht in Betracht.