OLG Koblenz - Beschluß vom 04.11.1991 (1 Ss 336/91) - DRsp Nr. 1994/11700
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 336/91
DRsp Nr. 1994/11700
Will der Richter den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, nach § 74 Abs. 2OWiG verwerfen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, warum sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Daher muß er auch darlegen, warum das Erscheinen des Betroffenen geboten ist und warum nicht die kommissarische Vernehmung des Betroffenen oder eine Verhandlung ohne ihn in Betracht kommen konnte.