OLG Koblenz - Beschluß vom 04.09.1992 (14 W 490/92) - DRsp Nr. 1996/3676
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.09.1992 - Aktenzeichen 14 W 490/92
DRsp Nr. 1996/3676
Die Mehrkosten des Distanzanwaltes (RA hat seinen Geschäftssitz nicht am Ort des LG) sind im Regelfall erstattbar, weil seine Mehrkosten in der Regel den Parteiinformationskosten entsprechen. Das gilt nicht, wenn die Partei ausschließlich schriftlich hätte informieren können.