OLG Koblenz - Beschluß vom 04.04.1991 (14 W 166/91) - DRsp Nr. 1994/11716
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.04.1991 - Aktenzeichen 14 W 166/91
DRsp Nr. 1994/11716
Hat das Gericht bereits durch Beweisbeschluß die Einholung eines Gutachtens angeordnet, so ist es nicht erforderlich (notwendig), daß eine Partei parallel dazu ein Privatgutachten einholt. Anders können die Dinge liegen, wenn die Partei nach Vorlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens ein Privatgutachten zur Widerlegung des gerichtlich eingeholten Gutachtens in Auftrag gibt.