OLG Koblenz - Beschluß vom 03.12.1992 (14 W 655/92) - DRsp Nr. 1994/11663
OLG Koblenz, Beschluß vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 14 W 655/92
DRsp Nr. 1994/11663
Werden Akten vom Vorsitzenden beigezogen, so wird die Beweisgebühr nur ausgelöst, wenn das Gericht anhand des Inhalts der beigezogenen Akten Feststellungen darüber trifft, ob eine bestrittene Tatsachenbehauptung bewiesen ist.