OLG Koblenz - 25.04.1997 (10 U 441/96) - DRsp Nr. 1998/18074
OLG Koblenz, vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 10 U 441/96
DRsp Nr. 1998/18074
1. Der Versicherungsnehmer verletzt in der Kaskoversicherung die ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn er die Frage nach der Laufleistung seines entwendeten Pkw bewußt falsch beantwortet und der Laufleistungsunterschied für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts auch erheblich ist. 2. Ein Laufleistungsunterschied von ca. 23 000 km zwischen den in der Schadensanzeige angegebenen 82 000 km und der tatsächlichen Laufleistung von ca. 105 000 km ist für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts erheblich.