a. »Nach § 5 Abs. 7 StVO sind links abbiegende Fahrzeuge rechts zu überholen. Daß dieser Überholvorgang grundsätzlich auch von Zeichen 276 erfaßt wird, ist inzwischen ganz überwiegende Meinung (zum Meinungsstand vgl. BayObLG, DAR 1987, 94 = DRsp II (286) 219 a-c; Jagusch/Hentschel, StVR, 31. Aufl., § 5 StVO Rdn 36 - jeweils m. w. Nachw.). Erkennbar links abbiegende Fahrzeuge, die sich bereits nach links eingeordnet haben, dürfen aber dann überholt werden, wenn an sich ein Überholen durch das Verkehrszeichen Nr. 276 verboten ist (Fälle des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO), sofern für den Überholvorgang ausreichend Straßenraum zur Verfügung steht (BayObLG, aaO.).
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