OLG Koblenz - 14.11.1997 (10 U 1837/96) - DRsp Nr. 1999/1766
OLG Koblenz, vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 10 U 1837/96
DRsp Nr. 1999/1766
Fährt der Versicherungsnehmer mit einer BAK von 1,89 o/oo ohne feststellbares Abbremsen über die gesamte Breite der fünfspurigen Fahrbahn auf die äußerste Gegenfahrbahn, wo es zum Zusammenstoß mit dem auf dieser Fahrbahn geradeaus und eher rechts fahrenden entgegenkommenden Fahrzeug kommt, so ist nach dem ersten Anschein von einer Ursächlichkeit der Bewußtseinsstörung für den Unfall auszugehen, auch wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs eine BAK von 1,94 o/oo aufweist.