OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.1985 (14 U 37/84) - DRsp Nr. 1994/11449
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.1985 - Aktenzeichen 14 U 37/84
DRsp Nr. 1994/11449
Wird in einem Urteil festgestellt, daß der Schädiger verpflichtet ist, u.a. auch den künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, so kann später ein weiteres Schmerzensgeld nur für solche Verletzungsfolgen gefordert werden, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war.