1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.03.1989 in Ziff. 2 wie folgt geändert und neugefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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