OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.1992 (3 C 342/92) - DRsp Nr. 1994/11253
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 3 C 342/92
DRsp Nr. 1994/11253
1. Hat der Versicherer für die Zerstörung der Verglasung eines Pkw Ersatz geleistet, so muß mangels eines Gebrauchtmarktes für Glasscheiben vom Neuwert der Glasteile am Schadenstag ausgegangen werden. 2. Sind bei den Glasschäden Teile zu ersetzen, die im allgemeinen die gleiche Lebensdauer wie das Fahrzeug selbst haben, ist ein Abzug "neu für alt" nicht gerechtfertigt. 3. Nach der Neufassung des § 13AKB findet die Ansicht, beim Glasbruchschaden des nicht reparierten Pkw bestehe eine Eintrittspflicht nur in Höhe des Prozentsatzes des Materialwertes, der dem Zeitwert des Pkw im Verhältnis zu dessen Neuwert entspricht, im Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine Stütze mehr.
Normenkette:
AKB § 13 Abs. 1, 5;
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