OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.10.1991 (12 U 152/91) - DRsp Nr. 1994/11326
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 12 U 152/91
DRsp Nr. 1994/11326
1. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz an einem Sonntag 5.30 Uhr morgens von der Fahrbahn abgekommen ist und einen Zaun auf einer Länge von ca. 25 m beschädigt hat (ca. 4.400,-- DM),- wenn er das nicht mehr fahrbereite Kfz an der Unfallstelle zurückgelassen hat und sich nach Hause begeben hat,- wenn er sich erst gegen 12.00 Uhr telefonisch bei der Polizei gemeldet hat,hat er durch vorsätzliche Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt.
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