OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.1974 (10 U 272/73) - DRsp Nr. 1994/11594
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.1974 - Aktenzeichen 10 U 272/73
DRsp Nr. 1994/11594
Auch bei objektiv unzutreffender Beurteilung der mutmaßlichen Reparaturkosten kann der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnen, wenn er sich zum Verkauf des unreparierten Unfallfahrzeugs auf Grund von Angaben eines von ihm beauftragten vertrauenswürdigen Sachverständigen entschließen durfte. Dem Geschädigten kann in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, daß er den falschen Weg der Schadensbeseitigung gewählt habe.