OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.05.1980 (12 U 34/80) - DRsp Nr. 1994/11518
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.1980 - Aktenzeichen 12 U 34/80
DRsp Nr. 1994/11518
1. Der Versicherungsnehmer hat nach dem Diebstahl seines Pkw bei Geltendmachung des Neupreises gegenüber dem Kaskoversicherer den Beweis dafür zu führen, daß er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 2. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kann er nur den Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) verlangen.