OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.05.1990 (2 U 309/89) - DRsp Nr. 1995/9832
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 2 U 309/89
DRsp Nr. 1995/9832
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz auf Rollsplitt in einer Linkskurve ins Schleudern geraten und gegen einen Baum geprallt ist (behaupteter Bremsvorgang wegen Menschen auf der Fahrbahn im Zusammenhang mit einem Unfall),wenn der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h gefahren ist, obwohl 800 bis 850 m vor der Unfallstelle Verkehrsschilder "Achtung Gefahrenstelle" und "Rollsplitt" aufgestellt waren, nach weiteren 50 m die Geschwindigkeit durch ein Verkehrsschild auf 30 km/h begrenzt wurde und schon 2,2 km und 3 km vor der Unfallstelle auf die Gefahrenstelle und die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen wurde,
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