OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.08.1991 (12 U 104/90) - DRsp Nr. 1995/9812
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 12 U 104/90
DRsp Nr. 1995/9812
Wenn der Versicherungsnehmer auf einer gut ausgebauten Bundesstraße bei schnell fließendem Verkehr (außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren ist und diese Geschwindigkeit in einem Bereich beibehalten hat, in dem eine Straße von rechts einmündet, undwenn er an dieser Einmündung auf ein vor ihm fahrendes abbiegendes Kfz aufgefahren ist, weil er keinen hinreichenden Sicherheitsabstand zu dem erheblich langsamer werdenden Kfz eingehalten hat,hat er den Unfall zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt.