OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.12.1992 (2 Ss 199/92) - DRsp Nr. 1994/11245
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 199/92
DRsp Nr. 1994/11245
Zur Überprüfbarkeit des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren muß in den Urteilsgründen die zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt werden, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Das Fehlen von Angaben über die im konkreten Fall eingesetzte Meßmethode wird als schwerwiegender Mangel der Urteilsgründe angesehen (OLG Koblenz NZV 1988, 31).