OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.05.1980 (1 Ss 90/80) - DRsp Nr. 1997/6054
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.05.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 90/80
DRsp Nr. 1997/6054
Wird ein Unfallbeteiligter, der in Unkenntnis von Unfall und Unfallbeteiligung die Unfallstelle verlassen hat, auf der Weiterfahrt gestellt und über seine Unfallbeteiligung in Kenntnis gesetzt, so hat er über die ihm obliegende Mitteilungspflicht im Umfang des § 142 Abs. 3StGB hinaus keine Wartepflicht auf das Eintreffen der Polizei, deren Hinzuziehung der Berechtigte wünscht.