OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.04.1997 (3 Ss 53/97) - DRsp Nr. 1998/10146
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 3 Ss 53/97
DRsp Nr. 1998/10146
1. Das aktive Herbeiführen einer Gefahrenlage im Straßenverkehr, welche auf den Genötigten einen unwiderstehlichen, körperlicher Einwirkung vergleichbaren Zwang ausübt, ist nach wie vor als strafbare Gewalt i.S. des § 240 Abs.1 StGB anzusehen.2. Die Feststellung, der Angeklagte sei bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h mehrfach bis auf 10 bis 15 Meter auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren und habe wiederholt die Lichthupe betätigt, reicht zur Bejahung einer Zwangswirkung i.S. des § 240 Abs. 1StGB nicht aus.