I.
Das Amtsgericht Mannheim hat den Betroffenen am 15.09.1994 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 41 , 49Abs. 2 Nr. 7 - zu einer Geldbuße von DM 200,- verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt; zugleich hat er sofortige Beschwerde "gegen die Ablehnung des Ablehnungsantrages gegen den erkennenden Richter" eingelegt. Der Betroffene erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mannheim; auch die Generalstaatsanwaltschaft trägt hierauf an.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung es nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 0WiG), ist zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
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