OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.09.1991 (1 Ss 111/91) - DRsp Nr. 1994/11333
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.09.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 111/91
DRsp Nr. 1994/11333
Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 1StVO kann nur dann erfolgen, wenn der Tatrichter festgestellt hat, daß der Fußgänger sich dem Fußgängerüberweg mit Überquerungsabsicht genähert hat und dies für den Autofahrer erkennbar war. Letzteres ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Fußgänger parallel zur Fahrbahn geht, möglicherweise noch mit dem Rücken zum Autofahrer.